Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (die Verkaufsbedingungen sollten vorsorglich immer der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
  3. Individuelle Vereinbarungen, die mit dem Käufer im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

    §2 Angebot und Vertragsabschluß

Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§3 Überlassene Unterlagen

An allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Nehmen wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

§4 Preise und Zahlung

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Kaufpreis ist ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu überweisen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „… der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung“ oder „… der Kaufpreis ist zahlbar bis – bestimmtes Datum – fällig“). Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet (siehe Anlage 1). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Falls keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Lieferfrist

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Im Falle eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

    §7 Gefahrübergang bei Versand

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht immer ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig beim Verkauf von hochwertigen Waren). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Hinweis: Diese Klausel gilt nicht, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewünscht wird]
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets im Namen und im Auftrag für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware an unseren Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verwender beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: Beim Verkauf gebrauchter Waren kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche vollständig ausgeschlossen werden).

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor der Rücksendung der Ware ist unsere Genehmigung einzuholen.

  1. Wenn die gelieferte Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

§10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist nicht zulässig, wenn mindestens eine der Parteien eine nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist)
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

ANHANG

Bemerkungen

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwendet werden, ist nicht ohne weiteres stillschweigend davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in §§ 308, 309 BGB genannten gegenüber Unternehmern generell der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gilt, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB mittelbar auch im Geschäftsverkehr Bedeutung erlangen.

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind grundsätzlich auf Verkäufe zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihrem Beurteilungsspielraum die wirtschaftlichen Besonderheiten berücksichtigt werden. Bei den Verboten des § 309 BGB ist eine solche Pauschallösung hingegen nicht möglich, allerdings ist der Verstoß gegen § 309 auch bei Verkäufen zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Es ist ratsam, vor der Verwendung der AGB eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Transparenzgebot

Dieses Gebot besagt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifelsfall auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se als unwirksam anzusehen sind, ohne dass eine unangemessene inhaltliche Benachteiligung des Vertragspartners hinzutritt. Dies bedeutet im Übrigen auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und Leistungsbeschreibungsklauseln gilt, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

 

Verpflichtung zur Mängelrüge

Bei nicht offensichtlichen Mängeln darf die Rügefrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht kürzer als ein Jahr sein. Der Beginn der Frist ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz im Falle der Nacherfüllung

Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Verpflichtung kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Einschränkung der Nacherfüllung

Bei Vorliegen einer mangelhaften Sache kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, nicht möglich oder unzumutbar ist, kann der Käufer – sekundär – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil das Recht auf Minderung bei Fehlschlagen der Nacherfüllung versagt wird.

 

Beschränkung der Haftung

Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer neben dem Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz angehoben.